Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 01. Juni 2014

1. Geltungsbereich
1.1. Lieferungen und Leistungen von ADLON erfolgen ausschließ­lich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen von ADLON bzw. des Herstellers ergänzt wer­den. Die den Produkten beiliegenden Lizenz- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen von ADLON miteinbezogen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen und den Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

1.3. Art und Bezeichnung der Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung.

1.4. Die Auswahl der Liefergegenstände sind nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt.

Die Software ist ablauffähig auf den von ADLON ausdrücklich benannten Geräten. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z. B. über Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

2. Zustandekommen des Vertrags
2.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. ADLON kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.

2.2. Angebote von ADLON sind unverbindlich.
2.3. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, ADLON bestätigt diese Eigenschaften ausdrücklich schriftlich als zugesichert. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich ADLON das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4. Die Beschaffenheit der von ADLON zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Unterlagen. Zur Beschaffenheit gehören nicht Eigenschaften, die aufgrund von Prospektmaterial oder Werbeaussagen erwartet werden können.

2.5. Es gelten die mit den Produkten (inkl. Software) ausgehändigten Bestimmungen (inkl. Lizenz- und Garantiebestimmungen) der jeweiligen Hersteller, inklusiv derer von ADLON und nachrangig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Rücktritt
Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten steht ADLON ein vertragliches Rücktrittsrecht zu nach folgender Maßgabe: ADLON kann vom Vertrag zurücktreten, wenn

der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder
die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist oder ADLON infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung/ -leistung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl ADLON alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.

4. Lieferungen und Leistungen
4.1. Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

4.2. Mehr- oder Minderlieferungen bei drucktechnischen Erzeugnissen bis zu 10 % gelten als vertragsgemäß und lösen weder Schadensersatz noch Gewährleistungsansprüche aus und können somit nicht beanstandet werden. Bei Sonderanfer­ti­gungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zu­lässig. Die Abweichungen müssen für den Kunden jedoch zumutbar sein.

4.3. ADLON behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von ADLON für den Kunden zumutbar ist.

4.4. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit ADLON sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder bei von ADLON oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Auf­ruhr, Streik, Aussperrung, die von ADLON oder deren Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung gemäß § 275 Abs. 4 BGB.

4.5. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.6. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbind­lichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist ADLON schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt ADLON in Verzug.

4.7. Ist ADLON in Verzug, ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Vermögensschadens bei einfacher Fahrlässigkeit von ADLON auf höchstens 5 % des Preises bzw. der Vergütung des Liefer- bzw. Leistungsteils beschränkt, der wegen des Verzugs nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.8. Bei Unterstützungsleistungen von ADLON ist ADLON nur für die Unterstützungsleistung und der Kunde für das Gesamtergebnis verantwortlich.

4.9. Schulungsleistungen. Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, dass die Mindestteilnehmerzahl von 3 erreicht wird. Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und -zeitraum können aus wichtigem Grund von ADLON geändert werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde kann bis spätestens zehn Werktage vor Schulungsbeginn durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen zurücktreten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil, und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden von ADLON nach. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil, und erklärt der Kunde den Rücktritt nicht bis zwei Werktage vor Schulungsbeginn, hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

4.10. ADLON kann seine Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

5. Softwareüberlassung für von ADLON entwickelte Softwareprodukt
5.1. ADLON räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung von ADLON und einer Ergänzung des Vertrages.

5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.

5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich ver­einbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfach­nutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet. Falls Sie über eine Lizenz für mehrere Benutzer verfügen, muss der Kunde angemessene Mechanismen oder Verfahren bereithalten, um sicherzustellen, dass die Zahl der Personen, die die Software benutzen, nicht die Zahl der Lizenznehmer übersteigt.

5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl von ADLON gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.

5.5. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf von ADLON gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist ADLON bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheber­rechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die ADLON einsehen kann.

5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (De­kom­pilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn ADLON nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.

5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Da­tenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.

5.9. Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei ADLON.

5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken von ADLON zu gebrauchen.

5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenz­bedingungen des Her­stellers weitergehende Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in die­sen Bedingungen der ADLON, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.

5.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware – insbesondere Software – weiterzuveräußern. Er besitzt ferner nicht das Recht einer Weiterlizenzierung. Bei Be- oder Weiterverarbeitung der Software durch den Kunden erwirbt ADLON hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt ADLON Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5.13. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5, so kann ADLON das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser Unterlassungsaufforderung mit Fristsetzung und angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung nach Ablauf der Nachfrist schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird

6. Mitwirkung des Kunden
6.1. Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen von ADLON durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und von ADLON neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte von ADLON gemäß Nr. 7 dieser Bedingungen unberührt.

6.2. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben von ADLON bzw. Herstellers her.

6.3. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

6.4. Auf Anforderung von ADLON stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.

6.5. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht ADLON Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

6.6. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.

7. Übergabe
7.1. Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige von ADLON in Verzug, so kann ADLON dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.

7.2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist ADLON berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7.3. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.

7.4. Verlangt ADLON Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Preises der Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ADLON einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

7.5. ADLON kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.

8. Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder ADLON noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat, oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.

8.2. Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch ADLON gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

8.3. Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. ADLON ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

8.4. ADLON stellt eine vertragsgemäße erbrachte Dienstleistung (erstellte Software und/oder Hardware- bzw. Software-Installation) durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Kunden/Auftraggeber zur Abnahme bereit. Die Lieferung der Dienstleistung steht der Anzeige gleich. Nimmt der Kunde/Auftraggeber nach Bereitstellung der Dienstleistung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung das Werk nicht ab, so gilt die Dienstleistung eine Woche nach Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Dienstleistung durch den Kunden/Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.

9. Preise, Zahlungsbedingungen
9.1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der ADLON. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz der Firma ADLON. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

9.2. Die Rechnungen von ADLON sind innerhalb von sieben Ta­gen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig.

9.3. Stimmt ADLON nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen ADLON und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von Nr. 9.6 zu leisten.

9.4. ADLON behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 8 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er nicht Kaufmann ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist.

9.5. Alle Forderungen von ADLON werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und ‑fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder von ADLON eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Die Bestimmung ge­mäß Nr. 3 bleibt unberührt.

9.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn ADLON eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

9.7. Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen von ADLON nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

9.8. Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.

9.9 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von ADLON – einschließlich etwaiger Rechtsanwaltsgebühren-, die ADLON durch den Zahlungsverzug des Vertragspartners oder dadurch entstehen, dass diese seinen Verpflichtungen trotz Mahnung von ADLON schuldhaft nicht nachkommt, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassokosten von ADLON werden auf mindestens fünfzehn Prozent des Grundbetrags der Forderung angesetzt.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. ADLON behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die ADLON zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

10.2. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

10.3. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt von ADLON seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde von ADLON mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.

10.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht ADLON Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich ADLON und Kunde darüber einig, dass der Kunde von ADLON Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes.

10.5. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für ADLON einzuziehen. Bei Vorliegen eines wich­­tigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, ist ADLON berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann ADLON nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offenlegen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten.

10.6. Bei einem berechtigten Interesse von ADLON hat der Kun­de von ADLON die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder son­­­stige Zugriffe Dritter hat der Kunde ADLON unverzüglich anzu­zei­gen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter.

10.7. Kommt der Kunde infolge Mahnung in Zahlungsverzug, ist ADLON nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefer­gegen­stan­des durch ADLON ist kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ADLON dies ausdrücklich erklärt hat oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. ADLON ist nach vorheriger Androhung berechtigt, den zurückgenommenen Lie­fergegenstand zu verwerten und sich aus dessen Erlös zu befriedigen.

10.8. Der Kunde wird im Eigentum von ADLON befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.

10.9. Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass für ADLON ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.

11. Ansprüche und Verjährung von Mängeln
11.1. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängel im Verbrauchsgüterkauf verjähren nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen in 2 Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Garantien werden keine übernommen. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese nicht als zusammengehörend verkauft.

11.2. In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf, insb. die §§ 474-479 BGB keine Anwendung. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängel verjähren in einem Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

11.3. Die Verjährung beginnt mit dem Lieferdatum. Der Käufer muss ADLON den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind ADLON unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.

11.4. ADLON behält sich vor, nach eigener Wahl Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte zu repariere, auszutauschen (Nacherfüllung) oder dem Kunden das Recht einzuräumen, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Macht ADLON von dem Recht auf Nacherfüllung gebrauch kann Rücktritt oder Minderung erst dann verlangt werden, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder ADLON mit der zugesagten Nacherfüllung in Verzug gerät; im Verzugsfall gilt Ziffer 14. Schadensersatz bzw. Aufwandsersatz ist bei Mängelansprüchen ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 14.1 gehaftet wird. Allerdings hat ADLON die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit die Aufwendungen sich nicht darauf beruhen, dass die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht deren bestimmungsgemäßen Verbrauch. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von ADLON über. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten werden weder Verjährungsfristen verlängert noch treten neue in Kraft.

11.5. Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. ADLON übernimmt keine Gewähr, dass die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl (Soft-und/oder Hardware) zusammenarbeiten.

11.6. Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von ADLON je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion, durch Lieferung von Patches oder bei geringfügigen Fehlern durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigt.

11.7. Jegliche Mängelansprüche entfallen, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von ADLON Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den ADLON bzw. den Herstellerrichtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Mängelansprüche umfassen nicht die Behebung von Mängeln, die darauf beruhen, dass andere Komponenten der Kundensystemumgebung nicht in der Lage sind, Daten fehlerfrei zu verarbeiten und mit ADLON Produkten korrekt auszutauschen.

11.8. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist ADLON berechtigt, die ADLON entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.

12. Herstellergarantien von Dritten
Ist ADLON nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Ziffer 11 hinausgehende Garantie, wird ADLON den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht ADLON nicht ein.

13. ADLON Herstellergarantie
13.1 Den Käufern von ADLON PCs und ADLON Servern, bei denen ADLON Hersteller nach dem Produkthaftungsgestz ist und die nicht von einem Hersteller wie z.B. Hewlett Packard oder Dell sind, leistet ADLON zusätzlich zu den dem Käufer zustehenden gesetzlichen Rechten, Garantie gemäß den nachstehenden Bedingungen (Hardware-Garantie). Die Garantie bezieht sich nicht auf etwa mitgelieferte Software.

13.2 Die Garantie übernimmt ADLON freiwillig. Die gesetzlichen Rechte des Käufers aus dem Kaufvertrag mit dem Verkäufer werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.

13.3 Die Garantie gilt 36 Monate und beginnt mit dem Tag des Verkaufs des ADLON PCs oder Server Gerätes durch den Verkäufer an den Käufer.

13.4. Die Garantie wird in der Form geleistet, dass ADLON PCs oder Server Geräte, die nachweislich trotz sachgemäßer Behandlung und Beachtung der Gebrauchsanweisung aufgrund von Fabrikations- oder Materialfehlern defekt geworden sind, nach Wahl von ADLON instand gesetzt oder durch ein gleich- oder höherwertiges Gerät ausgetauscht werden. Ein Anspruch auf den Austausch durch ein identisches Ersatzteil besteht nicht. Ausgetauschte Geräte und Teile gehen in das Eigentum von ADLON über. Die Kosten von Material und Arbeitszeit für die Garantieleistung werden von der ADLON getragen. Die Kosten des Versandes und seiner sonstigen Aufwendungen trägt der Käufer. Die Kosten für die Rücksendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt ADLON.

13.5. Die Garantie gilt nicht für Verbrauchsmaterial und Verschleißteile sowie für externe angeschlossene Geräte (z. B. Tastatur, Maus, Monitor, Drucker etc.). Ebenso übernimmt ADLON keine Garantie für ADLON PCs oder Server Geräte, die als Gebrauchtgeräte verkauft wurden.

13.6 Die Garantieansprüche müssen innerhalb der Garantiezeit unter Vorlage des Kaufbeleges und des ADLON PC´s oder Server Gerätes bei ADLON geltend gemacht werden.

13.7 Das Risiko eines Verlustes oder einer Beschädigung auf dem Weg zu oder von der Stelle, die die Garantieansprüche entgegennimmt oder das instandgesetzte Gerät wieder ausliefert, trägt der Käufer.

13.8. Ausgenommen von dieser Garantie sind Fehler und Schäden infolge von unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Aufstellung oder Installation, äußeren Einwirkungen (z. B. Transportschäden, Beschädigungen durch Stoß oder Schlag), Reparaturen und Abänderungen, die von dritter, nicht autorisierter Seite vorgenommen wurden.

13.9. Durch diese Garantie werden weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises nicht begründet.

13.10 Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Garantiefrist für das ganze Gerät.

13.11. Alle Garantieansprüche verjähren mit Ablauf der Garantiefrist. Für einen innerhalb der Garantiefrist geltend gemachten, aber nicht beseitigten Fehler, ist die Verjährung bis zur Beseitigung des Fehlers gehemmt. In diesem Fall tritt die Verjährung jedoch spätestens zwei Monate nach der letzten Garantieleistung oder der Erklärung ein, dass der Fehler beseitigt sei oder kein Fehler vorläge.

14. Mängelhaftung
14.1 ADLON haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ADLON, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, sowie in den Fällen in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird. Für die Vernichtung von Daten haftet ADLON im Falle grober Fahrlässigkeit und nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

14.2 ADLON haftet weiter für Garantien, die schriftlich von ADLON abgegeben wurden. Diese Haftung besteht nur für solche Schäden, vor denen die Garantie schützen sollte.

14.3 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet ADLON nur bei einer den Vertragszweck gefährdeten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ADLON, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In diesem Fall ist der Schadenersatz dem Grund und der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt ADLON bei Vertragsabschluss nach den ADLON damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt.

14.4 Die Haftung ist – außer bei Vorsatz – in jedem Fall auf den Betrag von 500.000€ begrenzt.

14.5 ADLON haftet nicht für Verzug oder Pflichtverletzungen, wenn Ursachen vorliegen, die ADLON mit vertretbarem Aufwand nicht beeinflussen kann.

14.6 Für konkurrierende deliktische Ansprüche gelten die Regelungen dieser Ziffer 14 entsprechend. Eine weitergehende Haftung von ADLON ist ausgeschlossen.

15. Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen – insbesondere US-amerikanischen – Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.

16. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, ADLON von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von ADLON selbst entwickelten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ADLON auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. ADLON ist berechtigt, aufgrund der Schutzbehauptungen Dritter, notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

17. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift­form.
Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

18. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
18.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von ADLON zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

18.2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wie­ner UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

18.3. Die Vertragssprache ist deutsch.

19. Salvatorische Klausel
19.1. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

19.2. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

19.3. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Nr.

17.2. vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

20. Allgemeine Bestimmungen
20.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

20.2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.

20.3. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von ADLON übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

20.4. Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens ADLON unverzüglich anzuzeigen.

20.5. Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer an ADLON bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an ADLON zu erteilen.

20.6. Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von ADLON gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.